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Text gilt ab: 01.05.2014

5.   Zwischenbeurteilung (Art. 57, 58 LlbG)

5.1.  

1Zwischenbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu erstellen.
2Auf Abschnitt 3 Nr. 9.3 VV-BeamtR wird verwiesen. 3Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 VV-BeamtR abzuschließen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 9.3.1 Satz 2 VV-BeamtR).

5.2.  

1Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach einem Behördenwechsel oder dem Beginn der Beurlaubung oder der Freistellung vom Dienst zu erstellen, zu eröffnen und zu überprüfen. 2Der einheitliche Verwendungsbeginn wird abweichend von Nr. 2.2.1 Satz 5 dieser Richtlinien auf den Abschluss der Überprüfung festgelegt.