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EltBauV
Text gilt ab: 01.01.1998
Fassung: 13.04.1977
§ 6
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
(1) 1Für elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate gelten § 5 Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. 2Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden müssen gegen wassergefährdende Flüssigkeiten undurchlässig ausgebildet sein; an den Türen muß eine mindestens 10 cm hohe Schwelle vorhanden sein.
(2) 1Die Abgase von Verbrennungsmaschinen sind über besondere Leitungen ins Freie zu führen. 2Die Abgasrohre müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 10 cm haben. 3Werden Abgasrohre durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen geführt, so sind die Bauteile im Umkreis von 10 cm aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen herzustellen, wenn ein besonderer Schutz gegen strahlende Wärme nicht vorhanden ist.
(3) Die Räume müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.