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EltBauV
Text gilt ab: 01.01.1998
Fassung: 13.04.1977
§ 3
Allgemeine Anforderungen
1Innerhalb von Gebäuden nach § 1 Abs. 1 müssen
1.
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, Transformatoren und Kondensatoren mit polychlorierten Biphenylen (PCB) und einer Leistung von mehr als 3 kVA,
2.
ortsfeste Stromerzeugungsaggregate und
3.
Zentralbatterien für Sicherheitsbeleuchtung
in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. 2Schaltanlagen für Sicherheitsbeleuchtung dürfen nicht in elektrischen Betriebsräumen mit Anlagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 aufgestellt werden. 3Es kann verlangt werden, daß sie in eigenen elektrischen Betriebsräumen aufzustellen sind.