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EltBauV
Text gilt ab: 01.01.1998
Fassung: 13.04.1977
§ 2
Begriffsbestimmung
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie oder zur Aufstellung von Batterien dienen.