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EinstellungsV/BLGA
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.07.1966
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Verordnung über die Einstellung von Beamten für den technischen Dienst bei der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Nürnberg1)
(EinstellungsV/BLGA)
Vom 29. Juli 1966
(BayRS III S. 291)
BayRS 2038-3-6-1-W

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Einstellung von Beamten für den technischen Dienst bei der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Nürnberg (EinstellungsV/BLGA) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2038-3-6-1-W) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 128 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 19 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes2) sowie § 23 Abs. 3 der Laufbahnverordnung vom 17. Oktober 1962 (GVBl. S. 251, ber. S. 200) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr „Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA)“ gemäß Satzungsänderung vom 5. Juni 1969, StAnz. Nr. 25
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F
§ 1
Diese Verordnung gilt für die Einstellung von Beamten auf Probe des technischen Dienstes bei der Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA).
§ 2
Für die Laufbahnen des technischen Dienstes bei der LGA entfallen Einstellungs- und Anstellungsprüfungen sowie der Vorbereitungsdienst.
§ 3
In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in den Laufbahnen des technischen Dienstes bei der LGA eingestellt werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
beim höheren technischen Dienst
a)
ein durch die Diplomhauptprüfung abgeschlossenes technisches Studium an einer deutschen Technischen Hochschule oder Universität oder eine vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannte außerhalb der Bundesrepublik abgelegte Prüfung in einer für den Dienst bei der LGA in Betracht kommenden Fachrichtung;
b)
mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Chemiker nach Absolvierung der Hochschule, davon mindestens eineinhalb Jahre Ausbildung oder Tätigkeit bei der LGA;
c)
soweit eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens bei der LGA vorgesehen ist, außerdem eine Ausbildungszeit von sechs Monaten beim Deutschen Patentamt;
2.
beim gehobenen technischen Dienst
a)
Ingenieurprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte außerhalb der Bundesrepublik abgelegte Prüfung;
b)
mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Chemiker nach Absolvierung der Ingenieurschule, davon mindestens zwei Jahre Ausbildung oder Tätigkeit bei der LGA;
c)
soweit eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens bei der LGA vorgesehen ist, außerdem eine Ausbildungszeit von drei Monaten beim Deutschen Patentamt;
3.
beim mittleren technischen Dienst
a)
erfolgreicher Abschluß der Volksschule, abgeschlossene fachliche Ausbildung in einem für den Dienst bei der LGA in Betracht kommenden Beruf;
b)
mindestens drei Jahre Tätigkeit im erlernten Beruf nach der Gesellenprüfung oder die Meisterprüfung;
c)
zusätzlich mindestens zwei Jahre Tätigkeit bei der LGA; falls die zeitliche Voraussetzung gemäß Buchst. b nicht voll erfüllt ist, ist eine entsprechend längere Dienstzeit bei der LGA erforderlich;
d)
soweit eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Patentwesens bei der LGA vorgesehen ist, außerdem eine Ausbildungszeit von drei Monaten beim Deutschen Patentamt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. September 1966 in Kraft.3)

3) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. Juli 1966 (GVBl. S. 250).