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Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 8
Bereitstellung von Räumen
1Staat, staatliche Hochschulen, Gemeinden und Gemeindeverbände sollen für die Lehrangebote der Erwachsenenbildung geeignete Räume sowie vorhandene Lehr- und Arbeitsmittel zur Mitbenutzung gegen angemessenes Entgelt überlassen, soweit das im Rahmen ihrer Möglichkeiten ohne Beeinträchtigung des Betriebs erfolgen kann. 2Bei Planung und Bau von Schul- und Bildungszentren sollen sie die Möglichkeit zur Mitbenutzung durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung berücksichtigen.