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Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 7
Zuwendungen als Projektförderung
(1) 1Das Staatsministerium kann Bereiche von hoher gesellschaftlicher Bedeutung durch ein- oder mehrjährige Vorhaben fördern. 2Welche Bereiche diese Bedeutung haben, entscheidet der für Bildung zuständige Ausschuss des Landtags.
(2) Förderfähig sind nur Vorhaben von Trägern, die Mitglied einer staatlich anerkannten Landesorganisation oder die selbst staatlich anerkannter Träger auf Landesebene sind.
(3) Die Auswahl der Vorhaben und die Vergabe der Zuwendungen erfolgt durch das Staatsministerium nach den allgemein geltenden haushalts- und zuwendungsrechtlichen Vorschriften für Förderungen von Vorhaben sowie anhand der Förderziele nach Art. 1 Abs. 3.