Inhalt

BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 4
Einrichtungen der Erwachsenenbildung
(1) 1Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungen) sind die von den Trägern betriebenen organisatorisch und finanziell abgrenzbaren Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2Sie verantworten in planmäßiger und beständiger pädagogischer Arbeit zu einem weit überwiegenden Teil Bildungsaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 und 2. 3Dabei sollen auch digitale Bildungsangebote und barrierefreie Zugangswege Berücksichtigung finden.
(2) 1Bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen können sich die Einrichtungen der Hilfe Dritter bedienen, die in ihrem Namen und in ihrem Auftrag tätig werden. 2Dabei dürfen bei der Tätigkeit für die Einrichtung gegenüber den Teilnehmern der Lehrangebote keine anderen Zwecke verfolgt werden. 3Der Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen soll dabei besonders berücksichtigt werden.
(3) 1Ein Träger darf die an ihn gegebenen staatlichen Mittel nur dann an eine Einrichtung weitergeben, wenn diese
1.
von einem nach Art. 3 Abs. 2 berücksichtigungsfähigen Träger betrieben wird,
2.
in Bayern tätig ist,
3.
jedem diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Lehrangeboten einräumt,
4.
von einer nach Ausbildung, beruflichem Werdegang oder praktischer Erfahrung geeigneten Person geleitet wird,
5.
geeignete Lehrkräfte verwendet,
6.
ein Qualitätsmanagement betreibt und
7.
nach Zahl und Umfang ihrer Teilnehmerdoppelstunden nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2, Doppelstunden, Teilnehmer, Veranstaltungen und Stoffgebieten geeignet ist, die in Art. 1 Abs. 3 genannten Ziele der Erwachsenenbildung zu fördern.
2Art. 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Das Staatsministerium kann Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestarbeitsumfangs nach Satz 1 Nr. 7 zulassen, wenn das dazu dient, die Förderziele nach Art. 1 Abs. 3 zu erreichen.
(4) Nicht nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähig sind
1.
Einrichtungen, die überwiegend einem fachlichen Spezialgebiet dienen,
2.
Einrichtungen des Sports,
3.
Einrichtungen der Jugend- und Sozialhilfe,
4.
verwaltungs- oder betriebsinterne berufliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen,
5.
Massenmedien, Fernlehrinstitute, Bibliotheken,
6.
Einrichtungen der allgemeinen Kultur- und Kunstpflege,
7.
Einrichtungen der Brauchtums- und Heimatpflege sowie
8.
Einrichtungen, die überwiegend der Unterhaltung dienen.
(5) Nicht nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähig sind ferner
1.
Einrichtungen oder deren Veranstaltungen, die ganz oder überwiegend der abschlussbezogenen beruflichen Fortbildung oder Umschulung dienen,
2.
Einrichtungen oder deren Veranstaltungen, die der nach dem Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz förderungsfähigen Weiterbildung dienen,
3.
Einrichtungen der politischen Bildung, für deren Förderung im Staatshaushalt gesonderte Ansätze ausgebracht sind.
(6) Als Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Einrichtungen der Familienbildung insoweit, als sie Lehrangebote der Erwachsenenbildung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 anbieten.