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BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 3
Träger der Erwachsenenbildung
(1) 1Träger der Erwachsenenbildung (Träger) sind rechtsfähige juristische Personen, die mit ihren Einrichtungen in der Erwachsenenbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. 2Die Träger betreiben eine oder mehrere Einrichtungen. 3Sofern ein Träger nach seinem alleinigen Satzungszweck eine oder mehrere Einrichtungen betreibt, gelten für ihn die Vorschriften über die Einrichtungen entsprechend. 4Art. 2 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Ein Förderempfänger darf die im Rahmen der Förderung erhaltenen staatlichen Mittel nur dann an einen Träger weitergeben, wenn dieser
1.
seine Aufgaben im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der Gesetze erfüllt,
2.
bei der Weitergabe staatlicher Mittel an seine Einrichtungen insbesondere Art. 4 Abs. 3 bis 6 beachtet,
3.
seine Finanzen und Arbeitsergebnisse gegenüber den zuständigen Behörden offenlegt und
4.
jedem diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Einrichtungen und Lehrangeboten einräumt.
(3) Die staatliche Förderung lässt die Freiheit der Lehre sowie die eigene Personal- und Organisationshoheit der Träger unberührt.