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BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 14
Verordnungsermächtigung
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz dem Staatsministerium übertragenen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen.