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BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 13
Landesstatistik
1Das Landesamt für Statistik erhebt Angaben zu
1.
Art und Zahl der staatlich geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
2.
Art und Umfang der von ihnen geleisteten Bildungsarbeit,
3.
deren finanziellen Aufwand und
4.
nicht personenbezogenen Daten über das dort beschäftigte Personal.
2Die Förderempfänger haben dem Landesamt für Statistik die erforderlichen Angaben zu übermitteln.