BayEbFöG
Text gilt ab: 15.08.2022
Fassung: 31.07.2018
Art. 12
Berichte zur Erwachsenenbildung
(1) Das Staatsministerium soll zu Beginn einer jeden Legislaturperiode dem Landtag über die zurückliegende und die geplante Bildungsarbeit sowie die Förderung in der Erwachsenenbildung Bayerns berichten.
(2) 1Die Förderempfänger berichten ihrerseits dem Staatsministerium jeweils rechtzeitig vorher über ihre Bildungsarbeit und ihre Planungen und legen dazu nachvollziehbare Daten und Bewertungen vor. 2Der Bericht enthält insbesondere:
1.
den erneuten Nachweis der Voraussetzungen ihrer Anerkennung nach Art. 2 Abs. 4 und 5,
2.
in Zweifelsfällen den Nachweis der Berücksichtigungsfähigkeit der von ihnen vertretenen Träger und Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 bis 6,
3.
Angaben zu Umfang, thematischer Breite, Ausrichtung und tatsächlicher Nachfrage der von ihren Trägern und Einrichtungen erbrachten Lehrangebote,
4.
Angaben zur Umsetzung eines Qualitätsmanagements,
5.
Angaben zur Verwendung des nach Art. 6 Abs. 4 einbehaltenen Förderempfängeranteils.