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EV-BodenseeSchO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.03.1976
§ 5
Schifferpatentprüfung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Prüfung. Der Bewerber hat ein Fahrzeug der Kategorie, für die er seine Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, müssen die Gründe aus der Niederschrift ersichtlich sein.
(3) Nach bestandener Prüfung stellt die zuständige Behörde dem Bewerber das Schifferpatent aus.
(4) Die Prüfung darf bei Nichtbestehen nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als 2 Wochen) wiederholt werden.
(5) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens werden in einer Prüfungsordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erlassen wird.