Inhalt

EV-BodenseeSchO
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.03.1976
§ 1
Einführung
Für die Schiffahrt auf dem Bodensee gilt die als Anlage 1 anliegende Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schiffahrtsordnung – BSO) einschließlich ihrer Anlagen A, B und C.