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EÜV
Text gilt ab: 16.12.2003
Fassung: 20.09.1995
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Anhang 2
Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41 c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, und Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 mit 6)

Erster Teil:

Abwasseranlagen für biologisch abbaubares Abwasser

1.
Allgemeines
1.1
Anwendungsbereich
Der erste Teil gilt im Rahmen des § 1 Nrn. 4 mit 6 für
öffentliche und nicht öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren nach oder ohne Vorklärung vermindert, abgebaut oder entfernt werden,
behelfsmäßige, nur mechanisch wirkende Abwasserbehandlungsanlagen,
Sammelkanalisationen ohne zentrale Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen im wesentlichen in Hauskläranlagen behandeltes Abwasser in Gewässer eingeleitet wird und
für das von Einleitungen aus solchen Anlagen beeinflußte Gewässer.
Der erste Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.
1.2
Ausbaugröße
Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen werden in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei die BSB5-Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5-roh – zugrundegelegt wird. Dabei ist die Ausbaugröße aus der täglichen BSB5-Belastung mit 60 Gramm BSB5 je Einwohner zu berechnen.
1.3
Probenahme, Untersuchungsverfahren
1.3.1
Soweit unter Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind Probenahmen und Feststellungen von Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2 h-Mischproben jeweils um 1 Tag und um 2 Stunden verschoben zu entnehmen oder festzustellen. Bei Abwasserteichanlagen und bei Anlagen, die erwarten lassen, daß die Spitzenablaufbelastungen während der normalen Arbeitszeit auftreten, und bei nicht zu- oder ablaufbezogenen Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2 h-Mischproben können diese Probenahmen auf diese Zeit beschränkt bleiben. Auf Verlangen des Wasserwirtschaftsamtes oder der Kreisverwaltungsbehörde ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen.
1.3.2
Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenahme, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in Glasflaschen aufzubewahren.
1.3.3
Für Untersuchungen können betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwendet werden, wenn sie zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich
Dokumentation der Qualifikation, weiterer Schulungsmaßnahmen und der Zuständigkeit des ausführenden Personals,
Dokumentation der verwendeten Untersuchungseinrichtungen, der aufgetretenen Schäden, Funktionsstörungen, durchgeführten Wartungsmaßnahmen und der einzelnen Verfahrenskontrollen,
schriftliche Anleitungen zur Benutzung und Wartung der Untersuchungseinrichtungen,
Untersuchungen aus einer geteilten Probe, die nach dem angewendeten Verfahren und parallel nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten und durch Maßnahmen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) abgesicherten Verfahren untersucht werden (Paralleluntersuchungen), in folgender Anzahl:
bei einer Untersuchungshäufigkeit von
Anzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr
weniger als 1 × monatlich
1
1 × monatlich bis weniger als 1 × wöchentlich
2
1 × wöchentlich bis weniger als 1 × täglich
3
1 × täglich oder öfter
4
Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:
erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45 001 – Ausgabe Mai 1990
erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS–Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.
1.3.4
Kann auf Grund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.
1.4
Abwasserdurchflußmessung
Zur Abwasserdurchflußmessung sind Anlagen bis 999 EW und Anlagen ohne Stromanschluß mit einem Meßwehr (fester Einbau oder Steckschieber), Meßgefäß u. ä., die übrigen Anlagen mit selbstschreibendem Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19 559, Ausgabe Juli 1983, oder mit Geräten, die gleichwertige Messungen ermöglichen, auszustatten. Selbstschreibende Meßgeräte sind dauernd zu betreiben. Schreibstreifen sind automatisch oder per Hand mit dem Datum zu versehen. Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19 559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19 559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.
1.5
Jahresbericht
Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse)
2.
Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
3.
Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
4.
Fremdwasseranteil,
5.
Schlammanfall und Verbleib.
Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).
2.
Art und Umfang der Überwachung
Bei Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1.1 sind
der Zulauf auf Auffälligkeiten des Abwassers wie z.B. Farbe, Geruch, Öl,
alle für den Abwasserreinigungsprozeß und für die Schlammbehandlung wichtigen Funktionen, Anlagenteile, Meß-, Steuer- und Regelgeräte,
der Ablauf auf Auffälligkeiten des Abwassers wie Schlammabtrieb, Farbe u. a.
zu kontrollieren. Die Kontrollen sind bei Anlagen unter 5 000 EW arbeitstäglich, d.h. an mindestens fünf Tagen in der Woche, bei Anlagen ab 5 000 EW täglich, vorzunehmen. Im übrigen sind zu untersuchen:
2.1
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
2mal wöchentlich

für den Vortag aufschreiben
Zulauf
Abwassertemperatur pH-Wert
2mal wöchentlich
Momentwert

Absetzteich
Schlammstand
¼ jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Biologischer Teil
Zulauf
BSB5, CSB
¼ jährlich
2h-Mischprobe
bei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
Belebungsbecken/belüfteter Teich
Sauerstoffgehalt
2mal wöchentlich
Momentwert

Schlammvolumen2))
2mal wöchentlich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt2)), Schlammindex2))
1mal monatlich
Stichprobe

Tropfkörper
Beschickung
arbeitstäglich

Aufschreibung der Betriebsstunden
Tauchkörper
Sauerstoffgehalt
1mal wöchentlich
Momentwert

Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
1mal wöchentlich
Momentwert
Kurzzeitmessung
¼ jährlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 2 Monaten
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert Sichttiefe absetzbare Stoffe
2mal wöchentlich arbeitstäglich 2mal wöchentlich
Momentwert bzw. qualifizierte Stichprobe

Metylenblauprobe2))
2mal wöchentlich
Stichprobe

BSB5, CSB, (NH4-N, NO3-N)3), Pgesamt
¼jährlich
2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe4)
Probe aufgeschütttelt
Probe algenfrei1)
Ablauf Schönungsteich
BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt
¼jährlich
qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
Abwasserteiche
Schlammstand
1mal jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
wöchentlich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1) [Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren
2) [Amtl. Anm.:] nicht bei Abwasserteichanlagen
3) [Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich
4) [Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichanlagen
2.2
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 1 000 bis 4 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
arbeitstäglich

für den Vortag aufschreiben
Zulauf
Abwassertemperatur pH-Wert
2mal wöchentlich
Momentwert

Absetzteich
Schlammstand
¼jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Biologischer
Teil




Zulauf
BSB5, CSB
1mal monatlich
24h-Mischprobe 2h-Mischprobe1)
durchfluß-/volumenproportional, bei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
Belebungsbecken/–belüfteter Teich
Sauerstoffgehalt
arbeitstäglich
Momentwert

Schlammvolumen2)
arbeitstäglich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt2), Schlammindex2)
1mal monatlich
Stichprobe

Tropfkörper
Beschickung
arbeitstäglich

Aufschreibung der Betriebsstunden
Tauchkörper
Sauerstoffgehalt
1mal wöchentlich
Momentwert

Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich


arbeitstäglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks
monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert Sichttiefe
arbeitstäglich
Momentwert

absetzbare Stoffe
arbeitstäglich 2mal wöchentlich4)
Stichprobe

Methylenblauprobe2)
2mal wöchentlich
Stichprobe

BSB5, CSB, (NH4-N, NO3-N)3), Pgesamt
1mal monatlich 6mal jährlich4)
2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe4)
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt Probe algenfrei1)
Ablauf Schönungsteich
BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt
¼jährlich
qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
Abwasserteiche
Schlammstand
1mal jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
arbeitstäglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3
pH-Wert
arbeitstäglich
Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich


Schlammentnahme
arbeitstäglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
arbeitstäglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1) [Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren
2) [Amtl. Anm.:] nicht bei Abwasserteichanlagen
3) [Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich
4) [Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichanlagen
2.3
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 5 000 bis 19 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
täglich

für den Vortag aufschreiben
Zulauf
pH-Wert
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer
Teil




Zulauf
BSB5, CSB
14 täglich
24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
Belebungsbecken/belüfteter Teich
Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit
3mal arbeitstäglich
Momentwert

Schlammvolumen je Beckeneinheit
täglich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit
2mal wöchentlich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm
14 täglich
Stichprobe

mikroskopisches Bild
1mal wöchentlich


Tropfkörper
Beschickung
täglich

Aufschreibung der Betriebsstunden
Tauchkörper
Sauerstoffgehalt je erste und letzte Wanneneinheit
2mal wöchentlich
Momentwert

Ablauf
Abwassertemperatur
täglich
Momentwert

Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich


täglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks
monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe
2mal wöchentlich
2h-Mischprobe
entfällt bei Abwasserteichanlagen
Sichttiefe
täglich
Momentwert

BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt2)
14 täglich
2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe1)
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt Probe algenfrei1)
1mal monatlich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
Ablauf Schönungsteich
BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt
1mal monatlich
qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
Abwasserteiche
Schlammstand
1mal jährlich

mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
täglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3
Temperatur
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-Wert
arbeitstäglich
Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich

von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfall
täglich

in m3
CO2 bzw. CH4 (Faulgas)
3mal wöchentlich
Momentwert

Schlammentnahme
täglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser, Nachweis der Schlammstabilisierung3)
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
täglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1) [Amtl. Anm.:] bei Abwasserteichen gemäß den a. a. R. d. T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren
2) [Amtl. Anm.:] entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich
3) [Amtl. Anm.:] bei Anlagen mit gemeinsamer aerober Schlammstabilisierung
2.4
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 20 000 bis 49 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
täglich

für den Vortag aufschreiben
Zulauf
pH-Wert
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer
Teil




Zulauf
BSB5, CSB, Ngesamt1), Pgesamt
1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
Belebungsbecken
Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Schlammvolumen je Beckeneinheit
täglich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit
3mal wöchentlich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm
1mal wöchentlich
Stichprobe

mikroskopisches Bild
2mal wöchentlich


Tropfkörper
Beschickung
täglich

Aufschreibung der Betriebsstunden
mikroskopisches Bild
2mal wöchentlich


Ablauf
Abwassertemperatur
täglich
Momentwert

Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich


täglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks
monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe
täglich
2h-Mischprobe

Sichttiefe
täglich
Momentwert

Rückstellproben
kontinuierlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt
1mal wöchentlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt
1mal monatlich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
NO2-N
1mal monatlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional
Ablauf Schönungsteich
BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt
1mal monatlich
qualifizierte Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
täglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3
Temperatur
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-Wert
täglich
Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich

von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfall
täglich

in m3
CO2 bzw. CH4 (Faulgas)
3mal wöchentlich
Momentwert

Schlammentnahme
täglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser, Nachweis der Schlammstabilisierung2)
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
täglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1) [Amtl. Anm.:] Ngesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff
2) [Amtl. Anm.:] bei Anlagen mit gemeinsamer aerober Schlammstabilisierung
2.5
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 50 000 bis 99 999 EW
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
täglich

für den Vortag aufschreiben
Zulauf
pH-Wert
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer
Teil




Zulauf
BSB5, CSB, Ngesamt1), Pgesamt
1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
Belebungsbecken
Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Schlammvolumen je Beckeneinheit
täglich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit
4mal wöchentlich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm
1mal wöchentlich
Stichprobe

mikroskopisches Bild
2mal wöchentlich


Tropfkörper
Beschickung
täglich

Aufschreibung der Betriebsstunden
mikroskopisches Bild
2mal wöchentlich


Ablauf
Abwassertemperatur
täglich
Momentwert

Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich


täglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks
monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
pH-Wert Trübung
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe
1mal wöchentlich
2h-Mischprobe

Rückstellproben
kontinuierlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
BSB5, CSB
2mal wöchentlich
2h-Mischprobe
BSB5, CSB
2mal wöchentlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt
14 täglich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
NO2-N
1mal monatlich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional
NH4-N, NO3-N, Pgesamt
2mal wöchentlich 1mal wöchentlich2)
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt
14 täglich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe


täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
2mal wöchentlich2)

Berechnung und Aufschreibung eines 2h-Mittelwertes2)
14 täglich2)

Berechnung und Aufschreibung des 24h-Mittelwertes2)
Ablauf Schönungsteich
BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt
14 täglich
2h-Mischprobe
Probe aufgeschüttelt
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
täglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3
Temperatur
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-Wert
täglich
Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich

von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfall
täglich

in m3
CO2 bzw. CH4 (Faulgas)
3mal wöchentlich
Momentwert

Schlammentnahme
täglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
täglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1) [Amtl. Anm.:] Ngesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff
2) [Amtl. Anm.:] bei kontinuierlicher Messung von NH4-N, NO3-N, PO4-P am Ablauf
2.6
Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 100 000 EW und größer
Ort der Untersuchung
Parameter bzw. Überprüfung
Häufigkeit der Untersuchung
Probenart
Art der Bestimmung und Durchführung
Kläranlagenstandort
Wetter
täglich

für den Vortag aufschreiben
Zulauf
pH-Wert
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer
Teil




Zulauf
BSB5, CSB, Ngesamt1), Pgesamt
1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
Belebungsbecken
Sauerstoffgehalt je Beckeneinheit
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Schlammvolumen je Beckeneinheit
täglich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je Beckeneinheit
arbeitstäglich
Stichprobe

Trockensubstanzgehalt im Rücklaufschlamm
arbeitstäglich
Stichprobe

mikroskopisches Bild
arbeitstäglich


Tropfkörper
Beschickung
täglich

Aufschreibung der Betriebsstunden
mikroskopisches Bild
arbeitstäglich


Ablauf
Abwassertemperatur
täglich
Momentwert

Ablauf
Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich


täglich

minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks
monatlich

Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich

Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)
pH-Wert Trübung
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe
1mal wöchentlich
2h-Mischprobe

Rückstellproben
kontinuierlich
2h-Mischproben
durchfluß-/volumenproportiona, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
BSB5
täglich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportiona, Probe aufgeschüttelt
1mal wöchentlich
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
NO2-N
14 täglich
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportional
CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt
1mal wöchentlich2) täglich3)
2h-Mischprobe
durchfluß-/volumenproportiona, Probe aufgeschüttelt
14 täglich2) 1mal wöchentlich3)
24h-Mischprobe
wie bei 2h-Mischprobe
NH4-N, NO3-N, PO4-P, TOC (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes: NH4-N, NO3-N, PO4-P im biologischen Reaktor)
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
täglich2)

Berechnung und Aufschreibung eines 2h-Mittelwertes2)
2mal wöchentlich2)

Berechnung und Aufschreibung des 24h-Mittelwertes2)
Ablauf Schönungsteich
BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt
1mal wöchentlich
2h-Mischprobe
Probe aufgeschüttelt
Testbecken/-teich zur Bioakkumulation
Hg, Cd, Cr, Ni, Cu, Pb; halogenorganische Verbindungen
jährlich, vor Besatz und nach Abfischung

Untersuchung des Fischfleisches der eingesetzten Karpfen
Schlammbehandlungsteil
Beschickung
täglich

Aufschreibung der Rohschlammenge in m3
Temperatur
kontinuierlich

täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-Wert
täglich
Momentwert

Schlammtrockensubstanz, Glühverlust
1mal monatlich

von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfall
täglich

in m3
CO2 bzw. CH4 (Faulgas)
3mal wöchentlich
Momentwert

Schlammentnahme
täglich

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser
Gesamtanlage
Klärschlammabgabe (naß, entwässert)
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut
bei Abgabe

Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme
täglich

Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)

1) [Amtl. Anm.:] Ngesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff
2) [Amtl. Anm.:] bei kontinuierlicher Messung von NH4-N, NO3-N, PO4-P am Ablauf
3) [Amtl. Anm.:] ohne kontinuierlicher Messung von NH4-N, NO3-N, PO4-P, TOC am Ablauf
3.
Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers
Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

Zweiter Teil:

Sonstige Abwasseranlagen

1.
Allgemeines
1.1.
Anwendungsbereich
Der zweite Teil gilt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 für Abwasseranlagen, die
der Spaltung von Emulsionen,
der Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromathaltiger Abwässer,
der Neutralisation alkalischer oder saurer Abwässer und einer damit verbundenen Abscheidung von Schwermetallverbindungen,
der Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe unter Zugabe von Chemikalien,
der Schwerkraftabscheidung und dem Absetzen oder sonstigen Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen, ausgenommen Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind,
dem Ionenaustausch, der Filtration, der Membranfiltration oder der Flotation des Abwassers,
der sonstigen physikalischen oder chemischen Behandlung des Abwassers dienen
und auf Kombinationen solcher Anlagen und Verfahren einschließlich der Schlammentwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht unter den ersten oder dritten Teil fallen.
Der zweite Teil gilt auch für Einleitungen von behandlungsbedürftigen industriellen und gewerblichen Abwässern, für die keine der vorgenannten Behandlungsanlagen vorhanden sind (Nr. 2.5), und für das von den Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer (Nr. 3).
Die Überwachungsanforderungen nach dem zweiten Teil entfallen, soweit nach der Abwasserverordnung Anforderungen dadurch als eingehalten gelten, daß andere Nachweise erbracht, bestimmte Einrichtungen betrieben oder bestimmte Verfahren angewandt werden, und die dabei im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.
1.2
Größenklasse
Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach den im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Mengengrenzwerten, fehlen solche Festlegungen, nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall in Kubikmeter.
1.3
Probenahme, Untersuchungsverfahren
1.3.1
Bei anlagenbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.2 gilt als Probenart die Stichprobe. Bei ablaufbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.3 richtet sich Probenart und -vorbehandlung nach den Festlegungen im Bescheid für die entsprechenden Überwachungswerte.
1.3.2
Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.
1.3.3
Probenahme, Messungen und Untersuchungen sind nach den im Vollzug von § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen. Abweichend davon können Eigenüberwachungspflichtige, soweit sie Untersuchungen selbst oder mit eigenem Personal durchführen, betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwenden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich
Dokumentation der Qualifikation, weiterer Schulungsmaßnahmen und der Zuständigkeit des ausführenden Personals,
Dokumentation der verwendeten Untersuchungseinrichtungen, der aufgetretenen Schäden, Funktionsstörungen, durchgeführten Wartungsmaßnahmen und der einzelnen Verfahrenskontrollen,
schriftliche Anleitungen zur Benutzung und Wartung der Untersuchungseinrichtungen,
Untersuchungen aus einer geteilten Probe, die nach dem angewendeten Verfahren und parallel nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten und durch Maßnahmen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) abgesicherten Verfahren untersucht werden (Paralleluntersuchungen), in folgender Anzahl:
bei einer Untersuchungshäufigkeit von
Anzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr
weniger als 1 × monatlich
1
1 × monatlich bis weniger als 1 × wöchentlich
2
1 × wöchentlich bis weniger als 1 × täglich
3
1 × täglich oder öfter
4
Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:
erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45001 – Ausgabe Mai 1990
erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.
1.3.4
Kann aufgrund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.
1.4
Abwasserdurchflußmessung
Der Abwasserdurchfluß ist durch ein selbstschreibendes Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983 oder gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Meßgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mit dem Datum zu versehen.
Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.
Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 100 m3/d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser bei der Abflußmessung zu erfassen. Bei chargenweiser Ableitung kann mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes der Abwasseranfall durch die laufende Erfassung der Zahl der Chargen und des jeweils behandelten Volumens erfolgen.
1.5
Anlagen mit chargenweiser Abwasserbehandlung
Wird Abwasser chargenweise abgeleitet, ist unabhängig von den Festlegungen in Nr. 2.3 vor Ableitung jeder Charge die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung gemäß Anforderungen des Einleitungsbescheids durch abwasser- oder behandlungsspezifische Leitparameter zu überprüfen. Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, daß damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
1.6
Jahresbericht
Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse),
2.
Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
3.
Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
4.
Schlammanfall und Verbleib.
Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).
Soweit in den Mindestanforderungen zu § 7a WHG Frachtbegrenzungen enthalten sind, sind im Jahresbericht auch die absoluten und spezifischen Frachten und die Produktionskapazität etc. anzugeben.
2.
Art und Umfang der Überwachung
2.1
Abkürzungen für die Häufigkeit der Überwachungen
t – täglich; dies bedeutet Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage oder in Gewässer bzw. die Sammelkanalisation eingeleitet wird.
w – 1mal wöchentlich
m – 1mal monatlich
a – 1mal jährlich
k – kontinuierlich oder pro Charge.
2.2
Anlagenbezogene Überprüfungen
2.2.1
Allgemein
Tägliche Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile einschließlich deren Bestandteile auf deren ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise. Bei Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die nicht einsehbar sind, ist vor der Abwasserbehandlungsanlage eine eingehende Sichtprüfung, z.B. mittels Fernsehuntersuchung oder mittels Leckagedetektionsmethoden 1mal in 5 Jahren, nach der Abwasserbehandlungsanlage 1mal in 10 Jahren durchzuführen.


Abwasseranfall




ab 10 m3/d



unter 10 m3/d
bis unter 100 m3/d
ab 100 m3/d
Überprüfung


Häufigkeit

2.2.2
Emulsionsspaltanlagen



Zulauf Behandlungsteil
Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)
t
t
t
Ablauf Behandlungsteil (nach Phasentrennung)
Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamt
m
w
t
2.2.3
Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung



Zulauf Behandlungsteil
Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)
t
t
t
Ablauf Behandlungsteil
pH–Wert, Redox–Wert
k
k
k
2.2.4
Neutralisationsanlagen



Zulauf Behandlungsteil
Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat1)2)
t
t
t
Ablauf Behandlungsteil
pH–Wert
k
k
k
2.2.5
Fällungs- und Flockungsanlagen



Zulauf Behandlungsteil
Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird1)2)
t
t
t
Wirkung der Behandlung3)
CSB–Bestimmung vor und nach der Behandlung
2×a
m
w
2.2.6
Absetzanlagen



Ablauf Behandlungsteil
Sichttiefe
t
t
t
Schlammspiegel
m
m
m
2.2.7
Membranfiltrationsanlagen



Ablauf Behandlungsteil
Trübung
k
k
k
2.2.8
Leicht- oder Schwerstoffabscheider/Fettabscheider



Schlammfang
Schlammspiegel
m
m
m
Abscheider
Schichtstärke
m
m
m
Nachbehandlung
Kontrolle
nach Betriebsanleitung
2.2.9
Schlammentwässerung 4)



entwässerter Schlamm
Trockensubstanz
m
m
m
Schlammanfall
je Entwässerungscharge
Schlammabgabe als Trockensubstanz
nach Anfall

1) [Amtl. Anm.:] Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentration die in Betracht kommen den Mindestanforderungen nach § 7a WHG überschreitet.
2) [Amtl. Anm.:] Sofern ein anderer Behandlungsteil mit einer entsprechenden Überprüfungspflicht vorgeschaltet ist, kann auf die Überprüfung verzichtet werden.
3) [Amtl. Anm.:] Sofern die Behandlung zur CSB-Reduzierung dient.
4) [Amtl. Anm.:] Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.
2.3
Im Ablauf zu untersuchende Parameter
Nachstehende Untersuchungen sind mindestens durchzuführen, soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Genehmigung nach Art. 41c BayWG Anforderungen zu den genannten Parametern enthält. Liegt kein Bescheid vor, sind die Parameter zu untersuchen, für die Mindestanforderungen nach § 7a WHG gestellt sind, soweit diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind. Der Abwasseranfall ist immer zu ermitteln.



Abwasseranfall




ab 10 m3/d



unter 10 m3/d
bis unter 100 m3/d
ab 100 m3/d
Überprüfung


Häufigkeit

2.3.1
Allgemeine Parameter



Abwasseranfall
t
k
k
pH–Wert
k
k
k
Temperatur1)
w
t
k
Trübung1)
k
k
BSB51)
m
w
2×w
CSB1)
m
w
t
2.3.2
Weitere Parameter



Gruppe 1:1)
Ammonium–, Nitrat–, Nitrit–Stickstoff, Phosphor gesamt, Fluorid, Eisen, Aluminium
m
w
t
Gruppe 2:
Cyanid (leicht freisetzbar), Hydrazin, Chlor, Sulfid, Chrom VI, Schwermetalle außer Eisen
m
w
2 × w
Gruppe 3:
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoffe gesamt, leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
2 × a
4 × a
m

1) [Amtl. Anm.:] nur bei Direkteinleiter in Gewässer
2.4
Rückstellproben
Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m3/d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe durchfluß-, volumen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 besteht.
2.5
Behandlungsbedürftiges Abwasser
Für unbehandeltes Abwasser, für das bei Vorhandensein einer Abwasserbehandlungsanlage eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 bestünde, ist einmal monatlich die pro Tag oder pro Charge anfallende Fracht der nach Nr. 2.3 untersuchungspflichtigen Parameter zu bestimmen. Soweit hierzu nicht plausible Angaben aus den Produktionsbedingungen, insbesondere aus Art und Menge der verwandten Einsatzstoffe abgeleitet werden können, ist die Fracht am Anfallort aus der Stichprobe für das pro Stunde oder pro Charge anfallende Abwasser hochzurechnen.
3.
Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers
Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich, bei Anlagen nach Nr. 2.5 mindestens vierteljährlich, in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

Dritter Teil:

Sammelkanalisationen einschließlich zugehörige Sonderbauwerke

1.
Allgemeines
Der dritte Teil gilt für öffentliche und private Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwassersammelkanäle mit den zugehörigen Bauwerken (Sammelkanalisationen).
Der dritte Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.
2.
Art und Umfang der Überwachung
2.1
Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind mindestens im folgenden Umfang auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen:
Gegenstand
Überprüfung/Maßnahmen
Häufigkeit
Bauliche Teile
Einfache Sichtprüfung
bezüglich Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit
1mal jährlich;
bei Entlastungsanlagen ohne Fernüberwachung auch nach jedem Regenereignis
Kanal einschl. Schächte, zugehörige Bauwerke (z.B. Pumpwerk Regenbecken, Regenüberläufe, Meßschächte, Düker)
Eingehende Sichtprüfung
< DN 1200 bzw. < Ei 800/1200 z.B. mittels Fernsehuntersuchung
1mal in 10 Jahren
>= DN 1200 bzw.>= Ei 800/1200, mittels Begehung
1mal in 5 Jahren
oder mittels Leckagedetektionsmethoden
1mal in 10 Jahren
zugehörige Bauwerke
1mal in 5 Jahren
Prüfung auf Wasserdichtheit (bei Kanälen älter als 40 Jahre z.B. mittels Wasserauffüllung bis Rohrscheitel)
1mal in 20 Jahren, erstmals bei einem Alter von 40 Jahren
Maschinelle Einrichtungen z.B. Pumpen, Schieber, Regelorgane usw.
Funktionskontrolle
1mal monatlich;
bei Entlastungsanlagen nach jedem Regenereignis
Meßeinrichtungen
Funktionskontrolle
1mal monatlich
Überprüfung der Meßgenauigkeit
1mal jährlich
Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation, bei wesentlichen gewerblichen und industriellen Einleitern
Inaugenscheinnahme der Einleitungsstelle durch den Betreiber der Sammelkanalisation
1mal jährlich
Nachrichtlicher Hinweis: Zu Sichtprüfung und Dichtheitsprüfung siehe LfW-Merkblätter Nr. 4.3-8 und Nr. 3.2-10/4.3-10
Die getroffenen Feststellungen sind auszuwerten und in einem Jahresbericht darzustellen. Werden Kläranlage und Kanalnetz von verschiedenen Trägern betrieben, ist auch dem Träger der Kläranlage der Jahresbericht vorzulegen.
2.2
Besondere Bestimmungen
2.2.1
Die in Nr. 2.1 genannten eingehenden Sichtprüfungen und Prüfungen auf Wasserdichtheit sind bei Regenwasserkanälen nur dann notwendig, wenn
das im Kanal ablaufende Niederschlagswasser behandlungsbedürftig ist oder
der Regenwasserkanal sich innerhalb von festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten befindet.
2.2.2
Bei Regenbecken mit Meßeinrichtungen zur Erfassung des Wasserstands ist auch das Entlastungsverhalten für jedes Regenereignis festzustellen. Dazu gehört, geordnet nach dem Datum der jeweiligen Regenereignisse, die Ermittlung des max. Füllstandes bzw. der max. Überlaufhöhe sowie der Fülldauer und Überlaufdauer. Die Meßergebnisse sind jährlich auszuwerten.
Ferner ist 1mal in 5 Jahren die Einstellung des Drosselabflusses zu überprüfen und das Ergebnis dem tatsächlichen Anschlußgrad im Einzugsgebiet gegenüberzustellen.
Das von der Einleitung beeinflußte oberirdische Gewässer ist mindestens 1mal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

Vierter Teil:

Kleinkläranlagen

1.
Anwendungsbereich
Dieser Teil gilt für Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes. Er gilt nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.
2.
Eigenkontrolle, Wartung
Wer eine Kleinkläranlage betreibt, hat diese nach den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassung, die bei serienmäßig hergestellten Anlagen der Bauartzulassung, im Übrigen den Anforderungen des § 18b WHG entsprechen muss, zu betreiben, zu warten und zu überwachen.
Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist für diejenigen Arbeiten nicht erforderlich, die Wartungspflichtige selbst ordnungsgemäß ausführen.
Als Betriebstagebuch genügen Aufzeichnungen über durchgeführte Eigenkontroll-, Wartungs- und Mängelbehebungsvorgänge.
Ein Jahresbericht ist nicht erforderlich.