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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.01.1984
§ 3
(1) Die Gemeinde ernennt die Wahlvorsteher für Wahlbezirke und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.
(2) Der Kreiswahlleiter oder der Stadtwahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
(3) Trifft der Kreiswahlleiter eine Anordnung nach § 1, so ernennt die Gemeinde, bei mehreren Gemeinden die gemäß Art. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 7. Dezember 1983 (BGBl I S. 1413) in Verbindung mit § 7 Nr. 3 der Bundeswahlordnung mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter; gleiches gilt für die Berufung der Beisitzer der Briefwahlvorstände.