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Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Europawahlen Vom 17. Januar 1984 (GVBl. S. 15) BayRS 111-4-I (§§ 1–4)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.01.1984
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§ 2
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ernennt den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter, die Regierungen ernennen die Kreiswahlleiter, die Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter.