BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000

b) Ersatzschulen

Art. 91 Begriffsbestimmung
Art. 92 Genehmigung
Art. 93 Mindestlehrpläne, Mindeststundentafeln, Prüfungsordnungen
Art. 94 Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte, persönliche Eignung von Personal
Art. 95 Untersagung der Tätigkeit
Art. 96 Keine Sonderung der Schülerinnen und Schüler
Art. 97 Wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
Art. 98 Bedingungen und Erlöschen der Genehmigung
Art. 99 Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule
Art. 100 Staatlich anerkannte Ersatzschulen
Art. 101 Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen