BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000

Abschnitt VIII Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal

Art. 57 Schulleiterin oder Schulleiter, ständiger Vertreter
Art. 57a Erweiterte Schulleitung
Art. 58 Lehrerkonferenz
Art. 59 Lehrkräfte
Art. 60 Weiteres pädagogisches Personal
Art. 60a Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal
Art. 61 Angehörige kirchlicher Genossenschaften