BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 31.05.2000

Abschnitt VI Grundsätze des Schulbetriebs

Art. 49 Jahrgangsstufen, Klassen, Unterrichtsgruppen
Art. 50 Fächer, Kurse, fachpraktische Ausbildung
Art. 51 Lernmittel, Lehrmittel
Art. 52 Nachweise des Leistungsstands, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse
Art. 53 Vorrücken und Wiederholen
Art. 54 Abschlussprüfung
Art. 55 Beendigung des Schulbesuchs