BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000

Abschnitt III Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives Lernen

a) Allgemeine Grundsätze (Art. 26–31)
b) Besondere Regelungen für Pflichtschulen (Art. 32–34)