BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000

c) Förderschulen und Schulen für Kranke

Art. 19 Aufgaben der Förderschulen
Art. 20 Förderschwerpunkte, Aufbau und Gliederung der Förderschulen
Art. 21 Mobile Sonderpädagogische Dienste
Art. 22 Schulvorbereitende Einrichtungen und Mobile Sonderpädagogische Hilfe
Art. 23 Schulen für Kranke; Hausunterricht
Art. 24 Förderschulen und Schulen für Kranke; Ausführungsbestimmungen