BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Abschnitt X Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und Arbeitgeber
Art. 74 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
Art. 75 Pflichten der Schule
Art. 76 Pflichten der Erziehungsberechtigten
Art. 77 Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber