BayEUG
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.08.2025
                        
                        
                            Fassung: 31.05.2000
                        
                        Art. 99
                       Änderungen der Genehmigungsvoraussetzungen, Auflösung einer Schule 
                      
                    (1) 1Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen für die Genehmigung bedürfen der Genehmigung. 2Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
                    (2) Die Auflösung einer Schule ist nur zum Ende eines Schuljahres zulässig; sie ist spätestens drei Monate vorher der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.