Inhalt

BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 92
Genehmigung
(1) 1Ersatzschulen dürfen nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. 2Der Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens vier Monate vor Schuljahresbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will, die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt,
2.
die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht (Art. 4, 93 und 94), insbesondere muss ein Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule sein,
3.
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Art. 96),
4.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist (Art. 97).
(3) Eine Grundschule ist als Ersatzschule nur zuzulassen, wenn die zuständige Regierung als Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Grundschule dieser Art in der betreffenden Gemeinde nicht besteht.
(4) In der Werkberufsschule übernimmt der Ausbildende sowohl die Berufsausbildung als auch die schulische Bildung der Schülerinnen und Schüler.
(5) 1Auf staatlich genehmigte Ersatzschulen finden Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 Abs. 1 Satz 3, Art. 50, 52 Abs. 2 und 3, Art. 56 Abs. 4, Art. 80, 85, 85a und 113b Anwendung; Art. 90 bleibt unberührt. 2Staatlich genehmigte Ersatzschulen können die Noten (Art. 52 Abs. 2) durch eine allgemeine Bewertung (z.B. Wortgutachten) ersetzen. 3Staatlich genehmigten Ersatzschulen, die für Kinder nicht deutscher Staatsangehöriger bestimmt sind, kann ein von Art. 5 Abs. 1 abweichendes Schuljahr genehmigt werden.
(6) 1Ersatzschulen, die eine nicht nur vorläufige Genehmigung haben (Art. 98 Abs. 1), dürfen die zusätzliche Bezeichnung „staatlich genehmigt“ führen. 2Art. 29 findet entsprechende Anwendung.
(7) 1Private Berufsfachschulen, die am 1. August 1986 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, behalten auch dann ihren Status als Ersatzschule, wenn die Voraussetzungen des Art. 91 nicht gegeben sind. 2Bei wesentlichen Änderungen, insbesondere bei einem Schulträgerwechsel, erlischt der Bestandsschutz der Berufsfachschule.