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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 89
Verordnungsermächtigung
(1) 1Das zuständige Staatsministerium kann im Rahmen des in Art. 131 der Verfassung und in Art. 1 bestimmten Bildungs- und Erziehungsauftrags durch Rechtsverordnung Näheres zum Schulbetrieb an öffentlichen Schulen regeln. 2Dabei ist der nötige erzieherische Freiraum für jede Lehrkraft zu gewährleisten. 3Die Schulordnungen können insbesondere regeln:
1.
den Aufbau der einzelnen Schularten, Ausbildungs- und Fachrichtungen, soweit dies über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus erforderlich ist; zusätzliche Ausbildungs- und Fachrichtungen können aus besonderen pädagogischen, fachlichen oder beruflichen Gründen vorgesehen werden,
2.
das Aufnahmeverfahren,
3.
die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen schulinternen wie schulübergreifenden Schulveranstaltungen,
4.
die Unterrichtszeit,
5.
den Unterricht und das Vorrücken in der Schule, einschließlich der Wiederholung und des Überspringens einzelner Jahrgangsstufen oder Ausbildungsabschnitte, des Vorrückens auf Probe und der Nachprüfung; dabei sind das Verfahren und die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsgrundsätze zu regeln,
6.
den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache, soweit dies über die Regelungen für deutsche Schülerinnen und Schüler hinaus erforderlich ist,
7.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsgrundsätze und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen,
8.
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht sowie der Vorlage ärztlicher und schulärztlicher Zeugnisse; für einzelne Schularten und Schulveranstaltungen, bei denen ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht, kann der Abschluss einer Schülerhaftpflichtversicherung verlangt werden,
9.
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung der Schülerinnen und Schüler Mitverantwortlichen gegenüber der Schule,
10.
die Zulässigkeit von Erhebungen und Sammlungen sowie die Verteilung von Druckschriften in Schulen,
10a.
Art und Umfang des Einsatzes von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten,
11.
die finanzielle Abwicklung von
a)
Schulveranstaltungen,
b)
Elternbeiratstätigkeiten,
c)
Schülermitverantwortungstätigkeiten,
12.
die Abschlussprüfungen, insbesondere
a)
Zweck der Prüfung, Prüfungsgegenstände und Prüfungsanforderungen,
b)
das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsgrundsätze und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfung,
c)
die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die mit einer erfolgreichen Prüfung verbundenen Berechtigungen sowie die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung,
d)
die Teilnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die an der von ihnen besuchten Schule die gewünschte Berechtigung nicht erlangen können; in Prüfungsvorschriften sind die Besonderheiten im Sinn des Art. 90 zu berücksichtigen; es ist sicherzustellen, dass bei den Prüfungen die Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen gegenüber den Schülerinnen und Schülern der entsprechenden öffentlichen Schulen nicht benachteiligt werden,
e)
die Teilnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die keiner Schule angehören; die Abschlussprüfungen können auch in gesonderten Prüfungsordnungen geregelt werden,
13.
die Voraussetzungen für den Erwerb eines qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule.
(2) 1Soweit für kommunale Schulen keine Schulordnungen nach Abs. 1 existieren, können diese vom Schulträger erlassen werden; sie bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. 2Schulordnungen für Fachakademien außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums bedürfen dessen Einvernehmens.
(3) In Rechtsverordnungen nach Abs. 1 können Abweichungen vorgesehen werden
1.
von den Art. 5, 13, 52 bis 55, 62 und 86 bis 88a für Schulen des Gesundheitswesens, Schulen für sozialpflegerische und sozialpädagogische Berufe und Schulen mit künstlerischer Ausbildungsrichtung, soweit dies im Hinblick auf Bundesrecht über die Zulassung zu nicht ärztlichen Heilberufen oder wegen der Verbindung der Schule mit einer Einrichtung, die anderen als Unterrichtszwecken dient, oder zur Wahrung des Wohls von Patienten und anderen Pflegebefohlenen erforderlich ist,
2.
von den Art. 5, 48, 56, 62 bis 69, 86 und 87 für Schulen, die überwiegend von Erwachsenen besucht werden, soweit dies wegen des erwachsenenspezifischen Charakters der Ausbildung erforderlich ist, und
3.
von den Art. 49 bis 55, 62, 63 und 69 für Förderschulen und Schulen für Kranke, soweit dies wegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs oder der Krankheit der Schülerinnen oder Schüler erforderlich ist.