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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 86
Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden. 2Dazu zählt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft. 3Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. 4Maßnahmen des Hausrechts bleiben stets unberührt. 5Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
der schriftliche Verweis,
2.
der verschärfte Verweis,
3.
die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule,
4.
für die Dauer von bis zu vier Wochen
a)
der Ausschluss vom Unterricht in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach,
b)
der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung,
c)
die Versetzung von einer Ganztags- in eine Halbtagsklasse,
5.
der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für bis zu sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage,
6.
bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung)
a)
der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr,
b)
der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von mehr als vier Wochen,
c)
bei Besuch einer Ganztagsklasse die Versetzung in eine Halbtagsklasse für die Dauer von mehr als vier Wochen,
7.
der Ausschluss vom Unterricht, bei Ganztagsklassen einschließlich der außerunterrichtlichen Angebote, für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres, an Mittelschulen und Mittelschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. an Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung bei einer schulischen Gefährdung,
8.
bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart bei einer schulischen Gefährdung,
9.
die Androhung der Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
10.
die Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
11.
der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, wenn bei einer Entlassung nach Nr. 10 Tatumstände gegeben sind, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der betreffenden Schulart besonders gefährden sowie
12.
der Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.
(3) Unzulässig sind:
1.
körperliche Züchtigung,
2.
die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche,
3.
Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 6 und 7 gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen und in Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen,
4.
Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 bis 12 gegenüber Schulpflichtigen in Pflichtschulen; gegenüber Schulpflichtigen in Berufsschulen, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sowie gegenüber Schulpflichtigen, die die Mittelschule nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen, sind jedoch Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 und 10 zulässig,
5.
Ordnungsmaßnahmen auf Grund außerschulischen Verhaltens, soweit es nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet und
6.
andere als die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen.