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                            Text gilt ab: 01.08.2025
                        
                        
                            Fassung: 31.05.2000
                        
                        Art. 81
                   Zweck 
                  
                 1Schulversuche und MODUS-Schulen dienen der Weiterentwicklung des Schulwesens. 2Sie haben den Zweck, neue Organisationsformen für Unterricht und Erziehung einschließlich neuer Schularten und wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben.