BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 73
Landesschulbeirat
(1) Zur Beratung des Staatsministeriums auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung wird ein Landesschulbeirat eingerichtet.
(2) 1Der Landesschulbeirat wird zu wichtigen Vorhaben auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung durch das Staatsministerium angehört. 2Der Beratung im Landesschulbeirat bedürfen vor allem:
1.
grundlegende Maßnahmen im Bereich der Lehrpläne, Stundentafeln und Richtlinien (Art. 45 Abs. 2 Satz 1) einschließlich der Richtlinien für Familien- und Sexualerziehung (Art. 48 Abs. 4),
2.
der Erlass oder grundlegende Änderungen von
a)
Schulordnungen für die in den Art. 7 bis 11, 14 und 16 genannten Schularten (Art. 89 Abs. 1 Satz 1),
b)
Rechtsverordnungen über das Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen (Art. 44 Abs. 4 Satz 2),
c)
Rechtsverordnungen über die Einrichtungen der Elternvertretungen (Art. 68),
3.
Entwürfe von Gesetzen und sonstigen Verordnungen, soweit sie grundsätzliche schulische Fragen betreffen,
4.
wichtige Schulversuche und deren Ergebnisse.
3Der Landesschulbeirat kann dazu Vorschläge einbringen und Empfehlungen aussprechen. 4Den Vorsitz bei den Beratungen führt das den Geschäftsbereich Unterricht und Kultus leitende Mitglied der Staatsregierung oder seine Vertretung.
(3) 1Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden vom Staatsministerium berufen, und zwar
1.
bis zu acht Mitglieder aus dem Kreis der Eltern,
2.
acht Mitglieder aus dem Kreis der Lehrkräfte,
3.
die sechs Landesschülersprecherinnen und Landesschülersprecher und die gemäß Art. 62a Abs. 2 Satz 5 gewählten Schülerinnen und Schüler,
4.
je ein Mitglied auf Vorschlag
a)
der Katholischen Kirche,
b)
der Evangelisch-Lutherischen Kirche,
c)
des Bayerischen Städtetags,
d)
des Bayerischen Gemeindetags,
e)
des Bayerischen Landkreistags,
f)
des Verbands der Bayerischen Bezirke,
g)
der Industrie- und Handelskammern,
h)
der Handwerkskammern,
i)
des Deutschen Gewerkschaftsbunds und des Bayerischen Beamtenbunds,
k)
des Bayerischen Bauernverbands,
l)
des Bayerischen Jugendrings,
m)
der Hochschulen,
n)
der privaten Schulen,
5.
fünf Mitglieder, die unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Ergänzung des Beirats aus den Bereichen Frühpädagogik, Berufliche Bildung, Erwachsenenbildung, Kunst und Journalistik berufen werden.
2Die in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Vertreter werden auf Vorschlag der auf Landesebene bestehenden Verbände berufen; die verschiedenen Schularten sind zu berücksichtigen. 3Das Staatsministerium kann von sich aus oder auf Vorschlag des Landesschulbeirats weitere Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
(4) 1Die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 können im Rahmen des Landesschulbeirats einen Landeselternrat bilden. 2Dieser kann Vorschläge und Empfehlungen unmittelbar an das Staatsministerium richten.
(5) 1Das Staatsministerium regelt das Verfahren bei der Berufung und die Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung durch Rechtsverordnung. 2Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; er kann Fachausschüsse einsetzen.