BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 70
Berufsschulbeirat
(1) An jeder Berufsschule wird ein Berufsschulbeirat gebildet.
(2) Unterhält ein kommunaler Schulträger mehrere Berufsschulen, so ist außerdem ein gemeinsamer Berufsschulbeirat für alle Schulen zu bilden.