BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 42
Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen
(1) 1Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder Mittelschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Mittelschulen bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel oder mehrerer Mittelschulsprengel mit unterschiedlichen Bildungsangeboten liegt, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. 3Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist; die Beschränkungen gelten nicht, soweit zwingende persönliche Gründe zum Besuch einer anderen Schule im Verbund bestehen.
(2) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde und den betroffenen Elternbeiräten zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu vier Schuljahren Abweichungen von den Schulsprengelgrenzen anordnen.
(3) 1Die Erfüllung der Berufsschulpflicht richtet sich für Schülerinnen und Schüler, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort, für die Übrigen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. 2Ist der Beschäftigungsort oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zweifelhaft, so entscheidet die Regierung, welche Schule zu besuchen ist.
(4) Berufsschulpflichtige, die in Bayern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber außerhalb Bayerns beschäftigt sind, sind zum Besuch der für ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Berufsschule verpflichtet, wenn sie nicht die für den Beschäftigungsort zuständige außerbayerische Berufsschule besuchen können.
(5) Wenn es die örtlichen Verhältnisse nahe legen oder Jahrgangsfachklassen in Bayern nicht gebildet werden können, ist es möglich, Schülerinnen und Schüler zum Besuch einer außerbayerischen Berufsschule zu verpflichten; Art. 43 Abs. 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Auf Berufsschulberechtigte finden die Absätze 3 bis 5 entsprechende Anwendung.
(7) Für die Förderzentren gelten die Abs. 1 und 2, für die Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die Abs. 3 bis 5 entsprechend.