BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 24
Förderschulen und Schulen für Kranke; Ausführungsbestimmungen
Das Staatsministerium wird ermächtigt, so weit erforderlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, bei nachfolgenden Nrn. 8 und 9 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, durch Rechtsverordnung
1.
die Zuständigkeit der einzelnen Förderschulformen zu beschreiben und voneinander abzugrenzen;
2.
die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, das Verfahren bei der Aufnahme und bei der Überweisung in eine Förderschule sowie beim freiwilligen Besuch der Förderschule über die Schulpflicht hinaus, außerdem das Verfahren bei der Überweisung aus der Förderschule in die Grundschule, die Mittelschule oder die Berufsschule zu regeln;
3.
die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschulen zu regeln;
4.
Aufgaben, Formen und Inhalt der Förderung sowie Organisation der Schulvorbereitenden Einrichtungen einschließlich des Zusammenwirkens zwischen privaten und öffentlichen Aufgabenträgern und die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Kinder im Vorschulalter zu regeln;
5.
Aufgaben, Formen, Inhalt, Umfang und Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Hilfe nach Art. 22 Abs. 2 zu regeln; für die Mobile Sonderpädagogische Hilfe können je Kind einschließlich der anteiligen Erzieherstunden in Kindertageseinrichtungen nicht mehr Betreuungsstunden aufgewendet werden, als anteilig je Kind für die Förderung in der Gruppe der entsprechenden Schulvorbereitenden Einrichtung eingesetzt werden;
6.
Aufgaben, Formen und Inhalt sowie Organisation der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einschließlich des Zusammenwirkens öffentlicher und privater Schulen und die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler, von den Fördermaßnahmen Gebrauch zu machen, zu regeln;
7.
Aufgaben, Ziele, Organisation und Zuordnung der Sonderpädagogischen Diagnose- und Förderklassen sowie der Sonderpädagogischen Diagnose- und Werkstattklassen zu regeln;
8.
Aufbau, Formen, Inhalt und Organisation der Schulen für Kranke zu regeln sowie die Erlaubnis zur Weitergabe ärztlicher Erkenntnisse an die Schulen für Kranke im erforderlichen Umfang zu schaffen;
9.
Voraussetzungen, Umfang, Organisation und Finanzierung von Hausunterricht zu regeln; die Einholung von fachärztlichen oder amtsärztlichen Gutachten kann vorgeschrieben werden.