Inhalt

BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 15
Die Fachschule
1Die Fachschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung oder Umschulung und fördert die Allgemeinbildung; sie wird im Anschluss an eine Berufsausbildung und in der Regel an eine ausreichende praktische Berufstätigkeit besucht. 2Der Ausbildungsgang umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens ein halbes Schuljahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. 3Die mindestens einjährige Fachschule kann nach Maßgabe der Schulordnung die Fachschulreife verleihen.