BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Artikel 122
Übergangsvorschriften
(1) 1Als Schulen besonderer Art können folgende Schulen geführt werden:
1.
die Städtische schulartunabhängige Orientierungsstufe München-Neuperlach in den Jahrgangsstufen 5 und 6, die Städtische Willy-Brandt-Gesamtschule München und die Staatliche Gesamtschule Hollfeld. Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den gebildeten Klassen und Kursen zugewiesen. Die Schulen führen nach der Jahrgangsstufe 9 zum Haupt- bzw. Mittelschulabschluss und nach der Jahrgangsstufe 10 zum Realschulabschluss oder zur Berechtigung zum Übergang in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums. An diesen Schulen kann die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden.
2.
die Staatliche kooperative Gesamtschule Senefelder-Schule Treuchtlingen und – soweit die Voraussetzungen des folgenden Satzes erfüllt werden – die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg. Diese Schulen werden als Zusammenschluss einer Mittelschule, einer Realschule und eines Gymnasiums, bei der Evangelischen kooperativen Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg zusätzlich einer Fachoberschule, geführt, die unter einer Leitung stehen sollen.
2Das Staatsministerium regelt den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse in einer Schulordnung nach Art. 89, vor deren Erlass der Landesschulbeirat zu hören ist. 3In dieser Schulordnung sind insbesondere Umfang und Zeitpunkt der Differenzierung in Leistungsstufen festzulegen; ab Jahrgangsstufe 9 müssen abschlussbezogene Klassen gebildet werden. 4Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht über die Schulen besonderer Art obliegt dem Staatsministerium. 5Dieses kann zur Ausübung der Aufsicht ihm nachgeordnete Behörden und besondere Beauftragte heranziehen.
(2) 1Eine Ersatzschule, die bis einschließlich 31. Juli 2012 als Hauptschule staatlich genehmigt wurde, kann als private Hauptschule fortgeführt werden. 2Entsprechendes gilt für private Grund- und Hauptschulen und für private Volksschulen. 3Private Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7a Abs. 1 Satz 3 in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung erfüllen, erhalten auf Antrag des Schulträgers die Bezeichnung Mittelschule.
(3) 1 Art. 9 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung findet
1.
im Schuljahr 2018/2019 für die Jahrgangsstufen 7 bis 12,
2.
im Schuljahr 2019/2020 für die Jahrgangsstufen 8 bis 12,
3.
im Schuljahr 2020/2021 für die Jahrgangsstufen 9 bis 12,
4.
im Schuljahr 2021/2022 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12,
5.
im Schuljahr 2022/2023 für die Jahrgangsstufen 11 und 12 und
6.
im Schuljahr 2023/2024 für die Jahrgangsstufe 12
weiter Anwendung. 2Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Schülergruppen Abweichungen dahingehend zulassen, dass
1.
Art. 9 in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung über Satz 1 hinaus oder
2.
Art. 9 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung abweichend von Satz 1 bereits vorzeitig
Anwendung findet, wenn dies einer geordneten oder einheitlicheren Schullaufbahn dieser Gruppen dient.
(4) Für Schularten, bei denen die Auskunftserteilung gemäß Art. 113b Abs. 8 Satz 3 noch nicht vollumfänglich umgesetzt ist, gilt bis zu dieser Umsetzung Art. 113 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 geltenden Fassung; das Staatsministerium gibt jedes Schuljahr bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebungen zu erfolgen haben.
(5) Für bereits genehmigte Angebote, den mittleren Schulabschluss in Kooperation mit einer anderen öffentlichen Schule, insbesondere einer anderen Schulart, zu erwerben, gilt Art. 7a Abs. 4 Satz 3 in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung.