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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 11
Die Berufsschule
(1) 1Die Berufsschule ist eine Schule mit Teilzeit- und Vollzeitunterricht im Rahmen der beruflichen Ausbildung, die von Berufsschulpflichtigen und Berufsschulberechtigten besucht wird. 2Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler in Abstimmung mit der betrieblichen Berufsausbildung oder unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Tätigkeit beruflich zu bilden und zu erziehen und die allgemeine Bildung zu fördern.
(2) 1Die Berufsschule verleiht nach Maßgabe der erzielten Leistungen den erfolgreichen Berufsschulabschluss. 2Mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss wird auch der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn
1.
im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0,
2.
ausreichende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, und
3.
eine abgeschlossene Berufsausbildung
nachgewiesen werden. 3In Fällen besonderer Härte kann eine andere moderne Fremdsprache als Englisch genehmigt werden; das Staatsministerium trifft die näheren Regelungen.
(3) 1Die Berufsschulen haben insbesondere die allgemeinen, berufsfeldübergreifenden sowie die für den Ausbildungsberuf oder die berufliche Tätigkeit erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse zu vermitteln und die fachpraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vertiefen; im Berufsgrundschuljahr obliegt ihnen auf Berufsfeldbreite die Vermittlung von fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnissen und Fertigkeiten. 2Die Ausbildung in der Berufsschule umfasst eine einjährige Grundstufe und eine darauf aufbauende mindestens einjährige Fachstufe. 3Der Unterricht in der Grundstufe wird durchgeführt
1.
für anerkannte Ausbildungsberufe, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, zur Vermittlung beruflicher Grundbildung
a)
im Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht (Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form)
oder
b)
im Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr),
2.
für anerkannte Ausbildungsberufe, die keinem Berufsfeld zugeordnet sind, in Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht.
4Der Unterricht in der Grundstufe wird für Berufe nach Satz 3 Nr. 1 auf Berufsfelder, für Berufe nach Satz 3 Nr. 2 auf die einzelnen Ausbildungsberufe bezogen erteilt. 5Beim Unterricht auf Berufsfeldbreite sind Berufsfeldschwerpunkte in dem rechtlich vorgegebenen Rahmen zu bilden. 6Der Unterricht in der Fachstufe wird berufsspezifisch in Teilzeitform an einzelnen Unterrichtstagen oder als Blockunterricht erteilt.
(4) 1Die berufliche Grundbildung im Unterricht der Grundstufe wird durch Rechtsverordnung schrittweise sektoral und regional nach Maßgabe der fachlichen und regionalen Erfordernisse und der baulichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen, insbesondere vorhandener Einrichtungen, eingeführt; nach denselben Gesichtspunkten wird geregelt, ob die berufliche Grundbildung nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 im Vollzeit- oder im Teilzeitunterricht durchgeführt werden soll. 2Für das Berufsgrundschuljahr werden die Berufsfelder festgelegt. 3Die Rechtsverordnung wird vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem jeweils zuständigen Fachministerium nach Anhörung der Landesorganisationen der Fachverbände und der für die Berufsbildung zuständigen Stellen erlassen.