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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 117
Bayerisches Landesamt für Schule
(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Schule mit Sitz in Gunzenhausen. 2Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es landesweit insbesondere Aufgaben der schulischen Personalverwaltung, Schulfinanzierung, Zeugnisanerkennung, Schulqualität sowie des Schulsports.