BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 105
Lehrgänge und Privatunterricht
1Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. 2Art. 103 gilt entsprechend.