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EStBAPO
Text gilt ab: 16.11.2023
Fassung: 27.04.2011
§ 15
Nachteilsausgleich
Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamtinnen oder Beamten auf ihren Antrag in entsprechender Anwendung des § 21 StBAPO angemessene Nachteilsausgleiche bei Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme nach § 12 Abs. 2 zu gewähren.