ESchV
Text gilt ab: 17.05.2023
Fassung: 26.11.2015
§ 4
Maßnahmen zur Erosionsvermeidung
(1) § 16 Abs. 2 GAPKondV gilt nicht, wenn sowohl die Bodenbearbeitung als auch die Ansaat oder Anpflanzung von Kulturen oder die Anlage von Dämmen hangparallel erfolgen.
(2) § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV gilt nicht, wenn nach dem Pflugeinsatz eine frühe Sommerkultur, ausgenommen Reihenkulturen, angebaut wird oder wenn eine der folgenden Maßnahmen umgesetzt wird:
1.
Abdeckung mit Vlies oder Kulturschutznetz:
a)
die Kulturen werden im Frühjahr mit Vlies oder Kulturschutznetzen nach Saat oder Pflanzung bis zum Reihenschluss abgedeckt;
b)
eine Abdeckung mit Folie erfüllt nicht die Anforderungen;
2.
Anlage von Erosionsschutzstreifen:
a)
die Anlage der Streifen erfolgt spätestens im Herbst des Vorjahres oder mehrjährig durch Einsaat von Getreide oder einer rasenbildenden Kultur, die mindestens bis zum Reihenschluss einen ausreichenden Erosionsschutz gewähren mit einer Breite von mindestens neun Metern hangparallel;
b)
auf jeder Fläche ist unabhängig von ihrer Größe mindestens ein Erosionsschutzstreifen am Hangfuß oder an der im Hang liegenden unteren Feldstücksgrenze anzulegen;
c)
auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 sollen im Abstand von maximal 100 Metern, auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 im Abstand von maximal 75 Metern weitere Erosionsschutzstreifen angelegt werden;
d)
Gewässerrandstreifen am Hangfuß können als Teil des Erosionsschutzstreifens auf die Mindestbreite angerechnet werden, auch wenn sie nicht Teil des Feldstücks sind;
3.
Begrünung von Abflussmulden:
a)
das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten legt im Einzelfall auf Antrag die zu begrünenden Abflussmulden des Feldstücks fest;
b)
die Begrünung erfolgt spätestens im Herbst des Vorjahres durch Einsaat von Getreide oder einer rasenbildenden Kultur;
c)
jede Abflussmulde des Feldstücks muss grundsätzlich mindestens neun Meter breit entlang der Tiefenlinie auf der gesamten Abflussmulde begrünt werden;
4.
rasenbildende Kultur als Vorfrucht:
die Kultur muss im Mehrfachantrag des Vorjahres als überjährige Hauptkultur angegeben worden sein;
5.
Hangteilung durch Kulturwechsel Sommerung-Winterung:
es erfolgt eine hangparallele Teilung des Feldstücks in Bewirtschaftungseinheiten (Schläge), wobei die Schläge mit Wintergetreide, Winterraps, Winterrübsen, Fenchel, Brennnesseln, Efeu, Winterheckenzwiebeln, Schafgarbe oder mit spätestens im Herbst des Vorjahres etablierten rasenbildenden Kulturen oder mehrjährigen Blühflächen mindestens einen Anteil von 30 % der Fläche des Feldstücks erreichen.
(3) Die Bearbeitung der Pflugfurche darf bei allen in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen erst ab dem 16. Februar erfolgen.