ESchV
Text gilt ab: 17.05.2023
Fassung: 26.11.2015
§ 3
Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke
(1) 1Die zur Begrenzung der Erosion vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. 2Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage.
(2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlender, ungenauer, nicht ausreichender oder geänderter Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.