Inhalt

ESchV
Text gilt ab: 17.05.2023
Fassung: 26.11.2015
§ 2
Einstufung der Erosionsgefährdung
(1) 1Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft. 2Grundlagen der Einstufung sind:
1.
bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Vorgaben der Anlage 3 zu § 16 GAPKondV unter Berücksichtigung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, der Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung und des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor),
2.
bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Vorgaben der Anlage 4 zu § 16 GAPKondV, der Klassenbeschrieb und die Grablochdaten der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, Moorbodenkartierungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und die durch den Deutschen Wetterdienst festgestellte Windgeschwindigkeit.
(2) 1Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer zu Informationszwecken dienenden Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet. 2Das Erosionsgefährdungskataster wird
1.
in digitaler Form in das Internet eingestellt,
2.
als Übersichtskarte an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.