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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten
(E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju)
Vom 15. Dezember 2006
(GVBl. S. 1084)
BayRS 31-1-1-J

Vollzitat nach RedR: E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 657) geändert worden ist
Auf Grund von § 8a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz – GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 12 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553), § 55a Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), § 125 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2, § 147 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl. III 315-1), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), § 126 Abs. 1 Satz 1, § 141 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Art. 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), § 93 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497), und § 3 Nrn. 7, 12, 13a, 16, 17, 19, 19a und § 28a der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1013), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 2
Form der Einreichung
(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich die elektronische Poststelle der Gerichte in Bayern bestimmt. 2Die elektronische Poststelle ist über den auf der Internetseite des Staatsministeriums der Justiz (Staatsministerium) bezeichneten Kommunikationsweg erreichbar.
(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.
(3) 1Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 2Das gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), auch in Verbindung mit § 707b Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 11 Abs. 4 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) oder § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). 3Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. 4Die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument werden als technischer Standard gemäß § 3 Nr. 1 bekannt gegeben.
(4) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1.
Adobe PDF (Portable Document Format),
2.
XML (Extensible Markup Language).
2Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 1 bekannt gegeben.
§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite des Staatsministeriums bekannt:
1.
die technischen Voraussetzungen zur Einreichung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente und an die qualifizierte elektronische Signatur,
2.
in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.
§ 4
Ersatzeinreichung
Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Justizbehörde im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
(1) Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag der in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 und der Anlage 1 genannten Gerichte und Justizbehörden durch das Landesamt für Steuern.
(2) Die Daten des zuständigen Registergerichts oder des Grundbuchamts werden von den in der Anlage 1 genannten Stellen auch an andere Amtsgerichte, die gleichartige Register führen, zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt.
§ 6
Elektronische Registerführung
(1) 1Bei den für die Führung zuständigen Amtsgerichten wird neben dem Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt. 2Das angelegte elektronisch geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts.
(2) Die umgeschriebenen Registerblätter werden als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt.
§ 7
Abrufverfahren
Für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens aus den elektronisch geführten Registern nach § 79 Abs. 5, § 707d Abs. 2 BGB und § 9 Abs. 1 HGB, auch in Verbindung mit § 707b Nr. 2 BGB, § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, sind die in der Anlage 1 bezeichneten Stellen zuständig.
§ 8
Ersatzregister
(1) 1Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend unmöglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. 2Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Vorstand des Gerichts.
(2) 1Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. 2Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.
§ 9
Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Bei den Registergerichten sind die in § 707d Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 8a Abs. 2 Satz 1 HGB, auch in Verbindung mit § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, genannten Schriftstücke ausschließlich elektronisch einzureichen.
§ 10
Technische Störungen
1Ist die Einreichung elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle ohne Verschulden des Einreichenden vorübergehend technisch nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts auf Antrag Anordnungen im Einzelfall. 2Der Antrag ist zu begründen, die Gründe sind glaubhaft zu machen. 3Dabei kann auch angeordnet werden, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt eingereichtes elektronisches Dokument so behandelt wird, als wäre es bereits zum Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Einreichung nach Satz 1 bei der elektronischen Poststelle eingegangen.
§ 11
Maschinell geführtes Grundbuch
(1) 1Bei allen Amtsgerichten wird das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. 2Die einzelnen maschinell geführten Grundbücher treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der in Papierform geführten Grundbücher.
(2) Die Freigabe des durch Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.
§ 12
Abrufverfahren
1Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der in der Anlage 1 bezeichneten Stelle erteilt. 2Diese ist auch für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben zuständig.
§ 13
Ersatzgrundbuch
(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2) 1Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 148 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. 2Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“. 3Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. 4In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum …“. 5§ 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung (GBV) gilt entsprechend.
§ 14
Anordnung der elektronischen Aktenführung
(1) 1Bei den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen sowie den in der Anlage 2 bezeichneten ordentlichen Gerichten in Straf- und Bußgeldsachen und Staatsanwaltschaften werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Ist in der Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt, werden Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, weiterhin in Papierform geführt. 3Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Staatsanwaltschaften bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden. 4Ab dem 1. Juni 2022 abgegebene Verfahren werden elektronisch geführt, soweit beim empfangenden Gericht oder der empfangenden Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Eingangs die Akten gemäß Satz 1 elektronisch geführt werden. 5Verfahren gemäß § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, sind in Abweichung zu Sätzen 2 bis 4 ab dem angegebenen Zeitpunkt in elektronischer Form weiterzuführen (Hybridaktenführung).
(2) Abweichend von Abs. 1 werden bei den Oberlandesgerichten in Grundbuchsachen in der Beschwerdeinstanz ab dem 1. Juli 2023 die Akten elektronisch geführt, soweit an dem Grundbuchamt die elektronische Aktenführung gemäß § 21 Satz 1 angeordnet wurde.
(3) 1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.
§ 15
Bildung elektronischer Akten
(1) 1In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten, die nicht nach § 16 Nr. 1 in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
§ 16
Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form
Die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form richtet sich für die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen nach § 298a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 298a Abs. 2 ZPO mit folgender Maßgabe:
1.
In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.
2.
In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen können nach Maßgabe des § 298a Abs. 2 Satz 5 ZPO vernichtet werden.
§ 17
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 GBV genannten Anforderungen entsprechend erfüllt sind.
§ 18
Ersatzmaßnahmen
1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.
§ 19
Besonderheiten für den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
(1) 1Soweit in Grundbuchsachen die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 1 eröffnet ist, haben Notare
1.
Dokumente elektronisch zu übermitteln und
2.
neben den elektronischen Dokumenten auch die darin enthaltenen Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form im Dateiformat XML, das den nach § 3 Nr. 1 bekannt gegebenen Definitions- oder Schemadateien entspricht, zu übermitteln; dazu gehören mindestens die Bezeichnung des Grundbuchamts, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente.
2Satz 1 gilt nicht für
1.
Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen und dem Notar nicht bereits als elektronisches Dokument vorliegen, und
2.
mit Plänen oder Zeichnungen gemäß § 44 des Beurkundungsgesetzes verbundene Dokumente, soweit es sich nicht um Urkunden des antragstellenden oder eines mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Notars handelt; in diesem Fall sind zumindest die in Satz 1 Nr. 2 genannten Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln.
3§ 137 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(2) 1 § 2 findet für die elektronische Einreichung in Grundbuchsachen mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Entgegennahme elektronischer Dokumente in Grundbuchsachen ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt ist. 2§ 136 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
§ 20
Ersatzeinreichung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
1Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach des Grundbuchamtes nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nr. 2 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, gilt abweichend von § 4, dass die Einreichung beim Grundbuchamt auf einem Datenträger nach § 3 Nr. 5 erfolgen kann. 2Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach des Grundbuchamtes und die Einreichung gemäß Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. 3Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist jeweils darzulegen.
§ 21
Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
1Bei den in der Anlage 3 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.
§ 22
Besonderheiten für die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
(1) Für die elektronische Grundakte in Grundbuchsachen sind §§ 138 bis 140 der Grundbuchordnung und §§ 94 bis 101 GBV zu beachten, ferner gelten §§ 15, 17 und 18 entsprechend.
(2) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung technisch nicht möglich ist oder wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.
(3) 1Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. 2§ 138 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

Abschnitt 6 Elektronischer Rechtsverkehr in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

§ 23
Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs
(1) Im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) können elektronische Dokumente bei den in Anlage 4 genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden in dem dort genannten Umfang eingereicht werden.
(2) 1Soweit für eingehende Rechtshilfeersuchen und für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, nach Abs. 1 der elektronische Rechtsverkehr zugelassen ist, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 2Für die qualifizierte elektronische Signatur gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. 3§ 77a Abs. 2 IRG bleibt unberührt.

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 24
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
München, den 15. Dezember 2006
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
Anlage 1 (zu § 1)
Zulassung der elektronischen Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen
Nr.
Gericht/Justizbehörde
Verfahrensbereich/Angelegenheit
Einreichung elektronischer Dokumente möglich ab
1
Alle Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts sowie die Amtsgerichte Fürth und Straubing (Registergerichte)
–Elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters samt elektronisch geführter Registerakten
–Elektronische Führung des Vereinsregisters
1. Januar 2007
2
Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg
Elektronisches Abrufverfahren aus dem elektronisch geführten Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie aus elektronisch geführten Registerakten (elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, zugänglich über die Internetseite des Staatsministeriums der Justiz)
1. Januar 2007
3
Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg
Abwicklung und Genehmigung des elektronischen Abrufverfahrens in Grundbuchsachen
1. Januar 2007
4
Amtsgericht Kelheim
Grundbuchsachen
1. Juli 2021
5
Amtsgericht Erlangen
Grundbuchsachen
1. Juni 2022
6
Amtsgericht Ansbach
Amtsgericht Weißenburg i.Bay.
Grundbuchsachen
10. Juli 2023
7
Amtsgericht Cham
Amtsgericht Straubing
Amtsgericht Regensburg
Grundbuchsachen
24. Juli 2023
8
Amtsgericht Weiden i.d.OPf.
Amtsgericht Tirschenreuth
Amtsgericht Amberg
Amtsgericht Schwandorf
Amtsgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau
Amtsgericht Obernburg a.Main
Grundbuchsachen
16. Oktober 2023
9
Amtsgericht Fürth
Amtsgericht Hersbruck
Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.
Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch
Amtsgericht Nürnberg
Amtsgericht Schwabach
Grundbuchsachen
30. Oktober 2023
10
Amtsgericht Neuburg a.d.Donau
Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm
Amtsgericht Ingolstadt
Amtsgericht Bayreuth
Amtsgericht Kulmbach
Amtsgericht Hof
Amtsgericht Wunsiedel
Grundbuchsachen
13. November 2023
11
Amtsgericht Traunstein
Amtsgericht Rosenheim
Amtsgericht Laufen
Amtsgericht Altötting
Amtsgericht Mühldorf a.Inn
Grundbuchsachen
11. Dezember 2023
12
Alle Amtsgerichte am Sitz eines Landgerichts sowie die Amtsgerichte Fürth und Straubing (Registergerichte)
Elektronische Führung des Gesellschaftsregisters samt elektronisch geführter Registerakten
1. Januar 2024
13
Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg
Elektronisches Abrufverfahren aus dem elektronisch geführten Gesellschaftsregister sowie aus elektronisch geführten Registerakten (elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, zugänglich über die Internetseite des Staatsministeriums der Justiz)
1. Januar 2024
14
Amtsgericht München
Grundbuchsachen
5. Februar 2024
15
Amtsgericht Bad Kissingen
Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale
Amtsgericht Schweinfurt
Amtsgericht Günzburg
Amtsgericht Memmingen
Amtsgericht Neu-Ulm
Grundbuchsachen
19. Februar 2024
16
Amtsgericht Dachau
Amtsgericht Ebersberg
Amtsgericht Wolfratshausen
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Amtsgericht Miesbach
Amtsgericht Weilheim i.OB
Amtsgericht Starnberg
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
Grundbuchsachen
11. März 2024
17
Amtsgericht Aichach
Amtsgericht Augsburg
Amtsgericht Dillingen a.d.Donau
Amtsgericht Landsberg am Lech
Amtsgericht Nördlingen
Grundbuchsachen
18. März 2024
18
Amtsgericht Deggendorf
Amtsgericht Viechtach
Amtsgericht Freyung
Amtsgericht Passau
Amtsgericht Erding
Amtsgericht Freising
Amtsgericht Landau a.d.Isar
Amtsgericht Landshut
Amtsgericht Eggenfelden
Grundbuchsachen
29. April 2024
19
Amtsgericht Bamberg
Amtsgericht Forchheim
Amtsgericht Haßfurt
Amtsgericht Gemünden a.Main
Amtsgericht Kitzingen
Amtsgericht Würzburg
Grundbuchsachen
6. Mai 2024
20
Amtsgericht Kaufbeuren
Amtsgericht Kempten
Amtsgericht Lindau
Amtsgericht Sonthofen
Amtsgericht Coburg
Amtsgericht Kronach
Amtsgericht Lichtenfels
Grundbuchsachen
24. Juni 2024
Anlage 2 (zu § 14)
Anordnung der elektronischen Aktenführung
Nr.
Gericht / Staatsanwaltschaft
1
Landgericht Hof
2
Amtsgericht Hof
3
Amtsgericht Wunsiedel
4
Staatsanwaltschaft Hof
5
Landgericht Bamberg
6
Amtsgericht Bamberg
7
Amtsgericht Forchheim
8
Amtsgericht Haßfurt
9
Staatsanwaltschaft Bamberg
Anlage 3 (zu § 21)
Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen
Nr.
Gericht
Datum
1
Amtsgericht Kelheim
1. Juli 2021
2
Amtsgericht Erlangen
1. Juni 2022
3
Amtsgericht Ansbach
Amtsgericht Weißenburg i.Bay.
10. Juli 2023
4
Amtsgericht Cham
Amtsgericht Straubing
Amtsgericht Regensburg
24. Juli 2023
5
Amtsgericht Weiden i.d.OPf.
Amtsgericht Tirschenreuth
Amtsgericht Amberg
Amtsgericht Schwandorf
Amtsgericht Aschaffenburg
Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau
Amtsgericht Obernburg a.Main
16. Oktober 2023
6
Amtsgericht Fürth
Amtsgericht Hersbruck
Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf.
Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch
Amtsgericht Nürnberg
Amtsgericht Schwabach
30. Oktober 2023
7
Amtsgericht Neuburg a.d.Donau
Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm
Amtsgericht Ingolstadt
Amtsgericht Bayreuth
Amtsgericht Kulmbach
Amtsgericht Hof
Amtsgericht Wunsiedel
13. November 2023
8
Amtsgericht Traunstein
Amtsgericht Rosenheim
Amtsgericht Laufen
Amtsgericht Altötting
Amtsgericht Mühldorf a.Inn
11. Dezember 2023
9
Amtsgericht München
5. Februar 2024
10
Amtsgericht Bad Kissingen
Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale
Amtsgericht Schweinfurt
Amtsgericht Günzburg
Amtsgericht Memmingen
Amtsgericht Neu-Ulm
19. Februar 2024
11
Amtsgericht Dachau
Amtsgericht Ebersberg
Amtsgericht Wolfratshausen
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen
Amtsgericht Miesbach
Amtsgericht Weilheim i.OB
Amtsgericht Starnberg
Amtsgericht Fürstenfeldbruck
11. März 2024
12
Amtsgericht Aichach
Amtsgericht Augsburg
Amtsgericht Dillingen a.d.Donau
Amtsgericht Landsberg am Lech
Amtsgericht Nördlingen
18. März 2024
13
Amtsgericht Deggendorf
Amtsgericht Viechtach
Amtsgericht Freyung
Amtsgericht Passau
Amtsgericht Erding
Amtsgericht Freising
Amtsgericht Landau a.d.Isar
Amtsgericht Landshut
Amtsgericht Eggenfelden
29. April 2024
14
Amtsgericht Bamberg
Amtsgericht Forchheim
Amtsgericht Haßfurt
Amtsgericht Gemünden a.Main
Amtsgericht Kitzingen
Amtsgericht Würzburg
6. Mai 2024
15
Amtsgericht Kaufbeuren
Amtsgericht Kempten
Amtsgericht Lindau
Amtsgericht Sonthofen
Amtsgericht Coburg
Amtsgericht Kronach
Amtsgericht Lichtenfels
24. Juni 2024
Anlage 4 (zu § 23)
Zulassung der elektronischen Kommunikation in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
Nr.
Gericht/Staatsanwaltschaft/Behörde
Verfahrensbereich/Angelegenheit
Einreichung elektronischer Dokumente möglich ab
1
Staatsanwaltschaft Traunstein
Europäische Ermittlungsanordnungen im Sinne der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
20. Februar 2023