ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen

§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation
§ 2 Form der Einreichung
§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
§ 4 Ersatzeinreichung
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag, Datenübermittlung an andere Amtsgerichte