ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 9
Anmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Bei den Registergerichten sind die in § 707d Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 8a Abs. 2 Satz 1 HGB, auch in Verbindung mit § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, genannten Schriftstücke ausschließlich elektronisch einzureichen.