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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 8
Ersatzregister
(1) 1Ist die Vornahme von Eintragungen in das elektronisch geführte Register nicht nur vorübergehend unmöglich und wird der Geschäftsbetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. 2Die Anordnung zur Führung des Ersatzregisters trifft der Vorstand des Gerichts.
(2) 1Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen. 2Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.