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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 6
Elektronische Registerführung
(1) 1Bei den für die Führung zuständigen Amtsgerichten wird neben dem Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, in elektronischer Form geführt. 2Das angelegte elektronisch geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblatts.
(2) Die umgeschriebenen Registerblätter werden als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger aufbewahrt.