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ERVV Ju
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 15.12.2006
§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation
Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.