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ELbAV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.10.1985
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Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(ELbAV)
Vom 29. Oktober 1985
(GVBl. S. 681)
BayRS 2210-4-4-WK

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (ELbAV) vom 29. Oktober 1985 (GVBl. S. 681, BayRS 2210-4-4-WK), die zuletzt durch § 1 Abs. 197 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 27 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayRS 2030-1-2-K) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung:
§ 1
Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Akademischen Bereich
(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Universitäten hat erworben, wer neben der Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nachweist,
2.
je nach den Anforderungen der Stelle
a)
die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen besitzt oder
b)
in dem entsprechenden Fach den Doktorgrad erworben oder die Zweite Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt hat und
3.
nach dem Erwerb der in den Nummern 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; im Bereich der Lehrerbildung soll von Fachdidaktikern, Schulpädagogen, Grundschuldidaktikern und Sonderpädagogen an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden.
2Erfordert die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben die Befähigung zu künstlerischer Arbeit, kann abweichend von Satz 1 auch eingestellt werden, wer ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen und danach eine mindestens dreijährige Tätigkeit im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat.
(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Kunsthochschulen hat erworben, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
1.
je nach den Anforderungen der Stelle die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen nachweist und
2.
nach dem Erwerb der in Nummer 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen in wissenschaftlichen Fächern in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit im einschlägigen Fach, in künstlerischen Fächern eine mindestens dreijährige Tätigkeit sowie eine mindestens einjährige Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; bei Bewerbern, die die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen im einschlägigen Fach besitzen, soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit an Schulen nach dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt in dem jeweiligen Fach nachgewiesen werden, bei Bewerbern für die Hochschule für Fernsehen und Film München soll an Stelle der Tätigkeit nach Halbsatz 1 eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im einschlägigen Fach nachgewiesen werden.
(3) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen hat erworben, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
1.
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Voraussetzung erfüllt,
2.
je nach den Anforderungen der Stelle die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt oder eine Diplom-Hauptprüfung oder eine Masterprüfung im Bereich der Ingenieurwissenschaften mit Erfolg abgelegt hat,
3.
pädagogische Eignung nachweist und
4.
nach dem Erwerb der in den Nummern 1 und 2 genannten Einstellungsvoraussetzungen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat.
2Erfordert die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben die Befähigung zu künstlerischer Arbeit, so tritt an Stelle von Satz 1 Nrn. 1 und 2 als Einstellungsvoraussetzung der Nachweis über ein abgeschlossenes Studium von mindestens acht Semestern an Kunsthochschulen; Satz 1 Nrn. 3 und 4 bleiben unberührt.
§ 2
Fachlehrer und Fachlehrerinnen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben
1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben hat erworben, wer neben der Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
1.
je nach den Anforderungen der Stelle
a)
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nachweist oder
b)
eine Meisterprüfung im einschlägigen Fach oder eine staatliche Abschlußprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule einschlägiger Fachrichtung bestanden hat und einen mittleren Schulabschluß nach Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2.
pädagogische Eignung nachweist und
3.
nach dem Erwerb der in Nummer 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; auf die hauptberufliche praktische Tätigkeit werden Berufsanerkennungsjahre, Anwärterzeiten oder ähnliche zum Erwerb der vollen Berufsqualifikation erforderliche Praxiszeiten nicht angerechnet.
2In der Ausbildungsrichtung Soziale Arbeit kann eine weitere für die Berufstätigkeit förderliche Ausbildung verlangt werden.
§ 3
Lehrkräfte für besondere Aufgaben im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
(1) 1Lehrkräfte für besondere Aufgaben können, insbesondere wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen oder eine befristete Tätigkeit vorgesehen ist, auch in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. 2Für die Einstellung gelten §§ 1 und 2 mit Ausnahme der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen.
(2) 1Aus dringenden dienstlichen Gründen können Ausnahmen von dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Erfordernis zugelassen werden; eine Ausnahme setzt ferner voraus, daß eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 nach Abschluß des Hochschulstudiums mindestens drei Jahre ausgeübt worden ist. 2Eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 erforderliche mindestens einjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule kann durch eine im einschlägigen Fach ausgeübte mindestens einjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragter an einer Kunsthochschule ersetzt werden. 3Abweichend von § 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 genügt im Bereich der Ballettausbildung auch eine mindestens fünfjährige einschlägige künstlerische Tätigkeit. 4Auf die Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 2 Satz 1 Nr. 3 kann bei Lehrkräften im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen eine Tätigkeit im Hochschulbereich angerechnet werden, wenn hierfür dringende dienstliche Gründe bestehen und sich der Bewerber während dieser Tätigkeit besonders bewährt hat.
(3) Bei befristeter Tätigkeit kann von der Mindestzeit der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 2 Satz 1 Nr. 3 abgesehen werden.
(4) 1Für die Beschäftigung als Lektor genügt auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in einem für die Lehrtätigkeit geeigneten Fachgebiet. 2Für den Bereich der Vermittlung lebender Fremdsprachen sind Ausnahmen von dem Erfordernis der fachlichen Einschlägigkeit des Hochschulabschlusses zulässig; die Einzelheiten regelt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Verwaltungsvorschrift.
§ 4
Andere Bewerber
Die Einstellung anderer Bewerber bemißt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 des Leistungslaufbahngesetzes).
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1985 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
Die Verordnung über die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen vom 6. Dezember 1979 (GVBl 1980 S. 1, BayRS 2210-4-4-K), geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1982 (GVBl S. 157),
2.
die Verordnung über die Zulassung zu den Laufbahnen der Lehrkräfte des höheren und des gehobenen Dienstes an den Akademien der bildenden Künste (BayRS 2038-3-4-12-K).
München, den 29. Oktober 1985
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Hans Maier, Staatsminister