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ELbAV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 29.10.1985
§ 2
Fachlehrer und Fachlehrerinnen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben
1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Lehrkraft für besondere Aufgaben hat erworben, wer neben der Erfüllung der allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
1.
je nach den Anforderungen der Stelle
a)
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem für die Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben einschlägigen Fach nachweist oder
b)
eine Meisterprüfung im einschlägigen Fach oder eine staatliche Abschlußprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule einschlägiger Fachrichtung bestanden hat und einen mittleren Schulabschluß nach Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2.
pädagogische Eignung nachweist und
3.
nach dem Erwerb der in Nummer 1 genannten Einstellungsvoraussetzungen eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs im einschlägigen Fach hauptberuflich ausgeübt hat; auf die hauptberufliche praktische Tätigkeit werden Berufsanerkennungsjahre, Anwärterzeiten oder ähnliche zum Erwerb der vollen Berufsqualifikation erforderliche Praxiszeiten nicht angerechnet.
2In der Ausbildungsrichtung Soziale Arbeit kann eine weitere für die Berufstätigkeit förderliche Ausbildung verlangt werden.