Inhalt

Text gilt ab: 03.10.2007
Fassung: 29.03.1924
Art. 9
(I) Das Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern auf einen angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Schüler ihres Bekenntnisses wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern gewährleistet.
(II) In Klassen und Unterrichtsgruppen an Volksschulen, die ausschließlich von Schülern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung nach den besonderen Grundsätzen des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses.
(III) 1Klassen und Unterrichtsgruppen für Schüler des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses werden gebildet, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen und die pädagogischen und schulorganisatorischen Erfordernisse es ermöglichen. 2Dies trifft zu, wenn für einen Schülerjahrgang Parallelklassen oder wenn parallele Unterrichtsgruppen gebildet werden.
(IV) In Klassen, die von Schülern verschiedener Bekenntnisse besucht werden, richten sich Unterricht und Erziehung bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen andersdenkender Schüler nach den gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse.
(V) Bei der Auswahl der Lehrkräfte soll auf die Bekenntniszugehörigkeit der Schüler Rücksicht genommen werden.
(VI) Die zur Erteilung evangelisch-lutherischen Religionsunterrichts bereiten Lehrkräfte werden bei der Zuweisung an die einzelnen Schulen nach Möglichkeit so eingesetzt, daß der evangelisch-lutherische Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den Schulen durch die Mitwirkung der Lehrer gesichert bleibt.
(VII) 1Soweit die Kirche den Religionsunterricht durch Pfarrer oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen läßt, wird sie nur solche Personen als hauptberufliche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für das Pfarramt durchlaufen und dabei die vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatlicher Lehrkräfte entspricht. 2An Volksschulen, Sondervolksschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen können als hauptberufliche Lehrkräfte außerdem Religionspädagogen verwendet werden, die in der Regel mindestens in Fachhochschulstudiengängen ausgebildet wurden. 3Die Vergütung dieses Religionsunterrichts wird in Vereinbarungen mit der kirchlichen Oberbehörde geregelt.
(VIII) Der Staat wird bemüht sein, in größeren weiterführenden Schulen mit einer hinreichenden Anzahl von Schülern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein Pfarrer als hauptberuflicher Religionslehrer Verwendung findet.